Leitsatz
Gebrauchsregelnder Mehrheitsbeschluss, eine zwei Treppenhäuser verbindende, sondergenutzte Brücke im Notfall als Fluchtweg offen zu halten
Normenkette
§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 2 WEG
Kommentar
Wohnungseigentümer können im Einzelfall durch Stimmenmehrheit eine Gebrauchsregelung treffen, nach der eine im Sondernutzungsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers stehende Gemeinschaftsfläche (eine zwei Treppenhäuser verbindende Brücke) im Notfall als Fluchtweg genutzt werden kann. Auch die beiden Abschlusstüren zu den jeweiligen Treppenhäusern sind insoweit im Notfall als Fluchtweg offen zu halten.
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