Im Jahr 2018 tritt in der Wohnung über der Wohnung von Wohnungseigentümer K Wasser aus. Dadurch kommt es in der Wohnung von K zu Schäden. K macht daher gegen B, den Gebäudeversicherer Ansprüche in Höhe von ca. 20.000 EUR geltend. Auf der 1. Seite des Versicherungsscheins heißt es unter dem Wort Versicherungsschein: "Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter optimal". Als Versicherungsnehmer ist ausgewiesen: Hausverwaltung X. Bei Abschluss des Vertrages war X der Verwalter, heute ist es Z. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer will nichts unternehmen und hat K ermächtigt. Die Versicherung meint, X sei der Versicherungsnehmer.

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