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Gartenhaus auf Sondernutzungsfläche nicht zulässig

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Zulässige Anfechtungsklage gegen die "Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß anliegender Eigentümerliste"
  2. Erfolgreiche Anfechtung der Beschlussgenehmigung eines auf Sondernutzungsfläche aufgestellten Gartenhauses
 

Normenkette

§§ 14, 22 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Eine Anfechtungsklage, die gegen die "Wohnungseigentümergemeinschaft S. (Wohnungseigentümer siehe anliegende Liste)" gerichtet wurde, ist auslegungsfähig. Eine gewählte Bezeichnung zu den Parteien eines Rechtsstreits ist nicht allein ausschlaggebend; vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der Bezeichnung im Wege einer Auslegung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts einer Klageschrift aus Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) beizulegen ist (BGH, NJW 1998, 1496/1498). Dabei ist bei mehrdeutiger Parteibezeichnung grds. diejenige Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (LG Düsseldorf, ZMR 2008, 910). Insofern ergibt die Auslegung im vorliegenden Fall auch eindeutig, dass bei der Anfechtungsklage – anders als etwa bei einem Schadensersatzanspruch (vgl. OLG München, MDR 2007, 1305) – gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nur die übrigen Eigentümer als Personenmehrheit in Betracht kommen.
  2. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Gartenhauses im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens gegen einen Genehmigungsbeschluss kommt es nicht darauf an, ob das Gartenhaus für den Kläger sichtbar ist, geschweige denn, von welchem Standort innerhalb seines Sondereigentums aus das Gartenhaus noch zu sehen ist. Entscheidend ist der Blickwinkel von allen Gemeinschafts- und Sondereigentumsflächen aus. Vorliegend konnte sich auch der Kläger im Sinne allgemeiner Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen....

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LG München I 1 S 20283/08
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Beschlussanfechtung  Leitsatz (amtlich) 1.) Eine Anfechtungsklage, die gegen die „Wohnungseigentümergemeinschaft S. (Wohnungseigentümer siehe anliegende Liste)” gerichtet ist, ist auslegungsfähig. Bei der Auslegung ist ...

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