Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die Errichtung eines Gartenhäuschens (hier: mit einer Fläche von 2,5 × 2 m) ist eine bauliche Veränderung, die den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage stören und zu unzulässigen Beeinträchtigungen führen kann, auch wenn das Gartenhaus auf einer Sondernutzungsfläche errichtet wird.

2. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Landgericht nach Augenscheinseinnahme festgestellt, dass das Erscheinungsbild der Wohnanlage durch dieses Gartenhaus optisch nicht beeinträchtigt sei und sich dem ländlichen Ortsbild anpasse. Da die Frage der Nachteilswirkung weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung liegt, konnte das Rechtsbeschwerdegericht keine sachliche Richtigkeitsprüfung vornehmen, sondern allein eine Überprüfung darauf, ob das Ergebnis des Landgerichts auf einem Rechtsfehler beruhte (h.M.); ein solcher Rechtsfehler wurde im vorliegenden Fall verneint.

3. Mit der [früheren] Rechtsprechung des OLG Zweibrücken (NJW-RR 1987, 1358; OLGZ 89, 181/182; ZMR 1992, 458), wonach jede Änderung des architektonischen Erscheinungsbildes eine ästhetische Beeinträchtigung des optischen Gesamteindruckes der Wohnanlage sein soll, hat sich der Senat bereits mehrfach auseinandergesetzt (vgl. z.B. BayObLG, WM 1997, 186; ebenso OLG Schleswig, WM 1999, 595); der Senat sieht keine Veranlassung, dazu erneut Stellung zu nehmen.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.11.1999, 2Z BR 117/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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