Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters entsprechend den Grundsätzen bei baulichen Veränderungen durch den Mieter zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet.

Andererseits ist der Mieter auch berechtigt, Pflanzen wegzunehmen, die er während der Mietzeit gesetzt hat (§ 539 Abs. 2 BGB).

 
Hinweis

Wegnahme von Bäumen und Sträuchern

Für Bäume und Büsche gilt dieses Wegnahmerecht nur, solange diese noch umsetzbar sind.[1]

Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts nicht durch Zahlung einer Entschädigung abwenden, weil dieses Recht (§ 552 Abs. 1 BGB) nur für solche Einrichtungen gilt, die sich innerhalb der Mieträume befinden.

Der Mieter hat aber keinen Anspruch auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs, wenn die Pflanzen bei Beendigung des Mietverhältnisses so verwurzelt sind, dass sie ohne Zerstörung nicht mehr entfernt werden können. Insofern kommt ein Anspruch des Mieters auch wegen einer behaupteten Wertsteigerung des Grundstücks nicht in Betracht, weil – so der BGH – nicht jede Begrünung das Grundstück automatisch wertvoller macht, da die von einem Nutzer als schön empfundene und damit als wertvoll angesehene Pflanzung von einem anderen Nutzer als unansehnlich und damit wertlos oder sogar den Wert des Grundstücks mindernd angesehen werden kann.[2]

 
Wichtig

Kostenerstattung nur bei vertraglicher Regelung

Anders ist die Rechtslage nur bei Vorliegen einer konkreten vertraglichen Vereinbarung über einen Kostenerstattungsanspruch des Mieters.

Sollen die vom Mieter eingepflanzten Gehölze auf unbestimmte Zeit im Grundstück verbleiben, werden sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks mit der Folge, dass der Mieter das Eigentum mit dem Einpflanzen verliert (§ 94 BGB). Die Annahme einer Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 2 BGB) ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter Einrichtungen bei Auszug zurücklassen muss.[3]

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