Leitsatz

War der Fußbodenbelag der gewerblichen Mieträume nach dem Mietvertrag vom Vermieter herzurichten und entscheidet sich der Mieter dafür, anstelle des vorgesehenen textilen Bodenbelags auf eigene Kosten einen Kunststoffbelag durch einen von ihm beauftragten Unternehmer aufbringen zu lassen, so ist er zur Mietminderung nicht berechtigt, wenn Schäden am Fußbodenbelag deshalb auftreten, weil der Subunternehmer - sorgfaltswidrig - den Kunststoffbelag auf feuchten Untergrund verklebt hat.

 

Fakten:

Der Mieter wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Miete. Der Vermieter bekam auch in 2. Instanz Recht: Der Mieter kann sich auf den Mangel nicht berufen und die Miete nicht mindern, da er den Mangel selbst zu vertreten hat. Der Mietmangel war auf eine nicht fachgerechte Verlegung des Bodenbelags durch den vom Generalunternehmer beauftragten Subunternehmer zurückzuführen. Dies muss sich der Mieter zurechnen lassen, da er der alleinige Auftraggeber der Bodenbelagsarbeiten war. Dass der Generalunternehmer den Wassereintritt seinerseits selbst verschuldet hatte, ändert daran nichts. Der Mangel entstand erst durch die Verlegung des Bodenbelags auf dem noch nicht ausgetrockneten Untergrund. Die Verlegung des diffusionsdichten Fußbodens ohne hinreichende Abtrockung des Untergrunds überwiegt, sodass die vom Vermieter zu vertretende vorherige Durchfeuchtung völlig zurücktritt.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, 12 U 310/03

Fazit:

Das Verschulden des allein vom Mieter beauftragten Subunternehmers ist dem Mieter auch dann zuzurechnen, wenn der vom Mieter beauftragte Unternehmer identisch mit dem vom Vermieter mit der Durchführung der anderen Sanierungsmaßnahmen beauftragten Unternehmer ist.

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