Leitsatz (amtlich)

War der Fußbodenbelag der gewerblichen Mieträume nach dem Mietvertrag vom Vermieter herzurichten und entscheidet sich der Mieter dafür, anstelle des vom Vermieter vorgesehenen textilen Bodenbelages auf eigene Kosten einen Kunststoffbelag durch einen von ihm beauftragten Unternehmer aufbringen zu lassen, so ist er zur Minderung der Miete nicht berechtigt, wenn Schäden am Fußbodenbelag deshalb auftreten, weil dessen Subunternehmer - sorgfaltswidrig - den Kunststoffbelag auf feuchten Untergrund verklebt hat, und zwar auch dann nicht, wenn der vom Mieter beauftragte Unternehmer identisch ist mit dem vom Vermieter mit der Durchführung der anderen Sanierungsmaßnahmen beauftragten Unternehmer.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen 34 O 343/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.10.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin - 34 O 343/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die am 11.12.2003 eingelegte und mit einem am 22.1.2004 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 13.11.2003 zugestellte Urteil des LG Berlin vom 30.10.2003 auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Miete und die Abweisung der Widerklage insgesamt und trägt mit der Berufung vor:

1. Das LG habe die Frage, ob die Beklagte von der Durchnässung des Bodenuntergrundes vor Übergabe der Mieträume Kenntnis gehabt habe, zu Unrecht als nicht entscheidungserheblich dahinstehen lassen. Es hätte die angebotenen Beweise erheben müssen. Tatsächlich habe die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten, da sie keine Kenntnis von der Durchfeuchtung gehabt habe. Das LG sei zudem nicht darauf eingegangen, dass der Wassereinbruch durch die Generalunternehmerin, die GmbH, als Erfüllungsgehilfin der Klägerin verschuldet worden sei. Dabei habe das LG übersehen, dass bei der Aufbringung des hier verwendeten Bodenbelags auf einen trockenen Untergrund die fraglichen Schäden nicht entstanden wären.

2. Das LG habe außer Acht gelassen, dass die am Bodenbelag und am Bodenuntergrund eingetretenen Schäden nach den Ausführungen des Sachverständigen auch entstanden wären, wenn der ursprünglich vorgesehene Nadelfilz-Bodenbelag verlegt worden wäre. Bereits auf Grund der fehlenden Schälfestigkeit, die auch durch Trocknungsmaßnahmen nicht mehr behoben worden wäre, war der völlig durchfeuchtete Boden nicht mehr für die Verlegung geeignet. Damit sei die Kausalität des ausgewählten Bodenbelags für den Mangel in Frage gestellt. Dem hätte das LG nachgehen müssen. Die Beklagte bietet erneut die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Klärung dieser Frage an.

3. Bereits auf Grund der vorhandenen Durchfeuchtung des Bodenuntergrunds habe die Mietsache, unabhängig von den später eingetretenen Schäden am Bodenbelag, einen anfänglichen Mangel gehabt. Das LG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin weder die Übergabe der Räume zum 1.11.1995, noch die Übergabe in einem Zustand geschuldet habe, der den Einsatz von Flurfördergeräten (Palettenhubwagen) erlaube. Die Klägerin schuldete die Übergabe der Räume in mangelfreiem Zustand und nach Auslegung des Mietvertrages auch mit der Eignung zum Einsatz von Flurfördergeräten.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des am 30.10.2003 verkündeten Urteils des LG Berlin - Aktenzeichen 34 O 343/03 - wird die Klage insgesamt abgewiesen,

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird festgestellt, dass die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin berechtigt war, den monatlichen Mietzins (für die) von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten mit Vertrag vom 28.7.1995 gemieteten Geschäftsräume im Objekt ..., in der Zeit 1.1.2000 bis zum 31.12.2000 um 30 % zu mindern,

3. unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird festgestellt, dass die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin berechtigt ist, 20 % des monatlichen Nettomietzinses für die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten mit Vertrag vom gemieteten Geschäftsräume im Objekt ..., für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2000 einzubehalten, bis die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte die Mängel am Fußbodenuntergrund- und belag in den Geschäftsräumen (ca. 1.000 m2 Verkaufs- und Ausstellungsfläche, ca. 300 m2 Lagerfläche sowie jeweils ca. 152 m Büro- und Pausenraumfläche), die im Einzelnen aus der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Anlage B 0 rot umrandet ersichtlich sind, beseitigt hat, indem sie den Unterboden saniert, so dass dieser sich nicht mehr aufwölbt und die Räume mit einem qualitativ dem Somplan NW 27 entsprechenden Fußbode...

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