Zusammenfassung

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 ist der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, diejenigen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

Bezüglich der Fristwahrung handelt es sich um Maßnahmen, die es in der Regel aus formal juristischen Gründen bzw. der damit verbundenen ausschließenden Wirkung nach einem bestimmten Zeitablauf nicht mehr zulassen, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer herbeizuführen.

Jede Maßnahme setzt voraus, dass sie objektiv zur Vermeidung eines Nachteils für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erforderlich ist und wegen ihrer Eilbedürftigkeit eine Beschlussfassung nicht mehr möglich ist.

Der Verwalter kann in derartigen Fällen ohne Entscheidung (Beschluss) der Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fristwahrend handeln.

 

Fristwahrung durch den Verwalter z. B. bei:

Klageerhebung,[1] ; auch im Verwaltungsstreitverfahren nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren
  Einlegung einer Beschwerde, der Berufung, der Revision oder des Einspruchs in gerichtlichen Verfahren
  Gewährleistungsfristen etwa bei Mängelrügen[2]
  Anfechtungsfristen bei Rechtsgeschäften nach §§ 121, 124 BGB wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung
  Kündigung einer Versicherung
  Rechtzeitige Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft[3]
  Widerspruch gegen Mahnbescheid
  Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens[4],
  Handlungen zur Abwendung von drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
 

Beauftragung eines Rechtsanwalts[5]

Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Vorverwalter gerichtet auf Unterlagenherausgabe[6]

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