Leitsatz

Wer an seinem Briefkasten lediglich seinen Firmennamen anbringt und deshalb wichtige Post nicht erhält, kann bei Versäumnis der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Die Post ist nicht verpflichtet, unentgeltlich und ohne Nachsendeauftrag Briefe weiterzuleiten.

 

Sachverhalt

Ein Mandant beantragte im Jahr 2004 Sozialhilfe. Sein Antrag wurde abgelehnt, da er die erforderlichen Beweismittel für die Prüfung seiner Hilfsbedürftigkeit nicht vorgelegt hatte. Gegen diesen Bescheid erhob er Widerspruch. Der darauf ergangene Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Mandanten zugestellt, welcher diesen an seinen Mandanten per Post innerhalb der Klagefrist weitersendete.

Der Anwalt bat in seinem Schreiben auch um Mitteilung, ob gegen den Bescheid Klage erhoben werden sollte. Erst Monate später meldete sich der Kläger per E-Mail und bat seinen Anwalt um Mitteilung des Sachstands. Der Anwalt erhob daraufhin Klage beim zuständigen Sozialgericht und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sein Mandant den Widerspruchsbescheid offenkundig nicht erhalten hatte.

Weder an dem Briefkasten noch an der Klingel befand sich jedoch der Name des Mandanten. Lediglich an seinem Firmenbriefkasten hatte der Kläger einen Vermerk angebracht, wonach sämtliche Post an sein Postfach weitergeleitet werden sollte. Nach dem Vorbringen des Anwalts habe in den vergangenen Jahren auch nur in ganz wenigen Fällen eine solche Weiterleitung nicht stattgefunden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde in beiden Instanzen abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kläger sicherstellen müssen, dass an ihn gerichtete Post ihn auch erreicht.

Des Weiteren habe der Kläger auch für eine ordnungsgemäße Postempfangsvorrichtung zu sorgen. Eine solche setzt voraus, dass sich an dieser der vollständige Name befindet, was vorliegend nicht der Fall war. Der Briefkasten habe sowohl einen Hinweis auf seine Firma als auch auf den Namen des Klägers tragen müssen. Zum anderen reiche die Einrichtung eines Postfachs und einen Vermerk, die Post an dieses weiterzuleiten, nicht aus.

Der Postzusteller ist nicht verpflichtet, die Post unentgeltlich an ein Postfach weiterzuleiten. Vielmehr habe der Kläger einen kostenpflichtigen Nachsendeauftrag stellen müssen. Nicht zuletzt habe der Kläger auch mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids rechnen müssen, da er eine entsprechende Niederschrift erhalten habe, aus welcher hervorgehe, dass dem Widerspruch voraussichtlich nicht stattgegeben werde.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches LSG, Urteil v. 26.2.2009, L 6 SO 78/07.

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