Leitsatz

Fristsetzung eines einzelnen Eigentümers zur Nacherfüllung als Rechtsgrundlage auch für die Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte durch die Gemeinschaft

 

Normenkette

§§ 633 ff. BGB

 

Kommentar

  1. Die durch einzelne Erwerber von Wohnungseigentum gesetzte Frist zur Nacherfüllung kann auch die Rechtsgrundlage für die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte schaffen. Die Gemeinschaft ist berechtigt, sich auf diese Fristsetzung zu stützen und nach Fristablauf darüber zu entscheiden, ob von vornherein gemeinschaftsbezogene Rechte (Minderung, kleiner Schadensersatz) oder Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung sowie Selbstbeseitigung mit Aufwendungsersatz bzw. Vorschuss geltend gemacht werden sollen. Vorliegend setzte sich nach Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft diese aus Volleigentümern und werdenden Eigentümern zusammen, sodass auch Letztere in den Eigentümerversammlungen zur Abstimmung berechtigt waren.
  2. Eine erneute vorsorgliche Fristsetzung durch die Gemeinschaft ist unschädlich und verändert die Rechtslage nach Ablauf der zuvor durch einzelne Erwerber gesetzten Frist nicht.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss v. 15.3.2011, I-19 W 38/10

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