Zusätzlich zu den vorgenannten Verjährungsfristen gelten nach § 199 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB Höchstfristen, die unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch laufen. Für Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen, endet die Verjährung unabhängig von der Kenntnis der Umstände in 10 Jahren ab ihrer Entstehung.[1] Für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit beruhen, gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren ab der Pflichtverletzung.[2] Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen besteht eine Höchstfrist von 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruchs; unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens verjähren diese Ansprüche aber ebenfalls 30 Jahre nach der Pflichtverletzung.[3] Die Höchstfristen laufen taggenau, also nicht erst ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist der Anspruch bereits aufgrund Ablaufs der regelmäßigen oder einer besonderen Verjährungsfrist verjährt, kommt es auf die Höchstfristen nicht mehr an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge