Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, wann der Lauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist für das Berufungsverfahren beginnt, wenn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei durch einen gerichtlichen Hinweis mitgeteilt wird, dass sie nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann.

 

Sachverhalt

Die Klägerin beabsichtigte, Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einzulegen, mit dem sie hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Trennungsunterhalts weitgehend unterlegen war. Das erstinstanzliche Urteil wurde ihrer Prozessbevollmächtigten am 5.12.2008 zugestellt. Mit am 5.1.2009 beim OLG eingegangenem Schriftsatz hat sie Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beantragt. Dem Gesuch war ein PKH-Vordruck vom 2.1.2009 beigefügt, aus dem sich Kontoguthaben der Klägerin i.H.v. 6.581,02 EUR ergaben. Mit Verfügung des Gerichts vom 7.1.2009 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass dieser Betrag zur Prozessführung einzusetzen sei, soweit er das Schonvermögen von 2.600,00 EUR übersteige. Mit diesem Hinweis wurde die Frage verbunden, ob der PKH-Antrag aufrechterhalten bleibe.

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 5.2.2009 darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin während des Rechtsstreits von ihm Zugewinnausgleichszahlungen i.H.v. 128.000,00 EUR erhalten hatte, wurde der Klägerin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 9.2.2009 aufgegeben, die Verwendung der Gelder substantiiert darzulegen und zu belegen. Auf den ersten Hinweis des Gerichts hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6.2.2009 reagiert und sich bereit erklärt, das über den Schonbetrag hinausgehende Vermögen zur Prozessfinanzierung einzusetzen. Den PKH-Antrag erhielt sie jedoch aufrecht.

Nach weiterem Vortrag zu der Verwendung des von ihr erhaltenen Zugewinnausgleichs versagte das OLG mit Beschluss vom 18.3.2009 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zustellung des Beschlusses an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erfolgte am 25.3.2009.

Mit am 8.4.2009 beim OLG eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und diese begründet sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe mit am 25.3.2009 zugestellten Beschluss verweigert worden sei. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen sei sie nicht in der Lage gewesen, die Kosten der Prozessführung in der Berufungsinstanz aufzubringen.

Das OLG hat Wiedereinsetzung nicht gewährt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass bezogen auf den Beschluss des Gerichts vom 18.3.2009, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 25.3.2009, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist durch die am 8.4.2009 beim OLG eingegangene Berufung bzw. den damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag gewahrt gewesen sei.

Allerdings beginne die Wiedereinsetzungsfrist bereits dann vorher zu laufen, wenn die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei, etwa aufgrund gerichtlicher Hinweise, nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe habe rechnen können (BGH FamRZ 2009, 217 ff.). Eben diese Sachlage sei im vorliegenden Fall gegeben.

Bereits aufgrund der Verfügung des Gerichts vom 7.1.2009 habe die Klägerin nicht mehr damit rechnen können, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie den Differenzbetrag zwischen ihrem Schonvermögen i.H.v. 2.600,00 EUR und den von ihr angegebenen Bankguthaben i.H.v. 6.581,02 EUR (3.981,02 EUR) zur Prozessführung einzusetzen habe, was von ihrer Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6.2.2009 auch akzeptiert worden sei. Sie habe hieraus jedoch nicht die Konsequenz gezogen, Berufung einzulegen.

Die der Klägerin oberhalb ihres Schonvermögens verbleibenden Mittel von 3.981,02 EUR hätten zur Bestreitung der Verfahrenskosten in der Berufungsinstanz ausgereicht.

Die Klägerin habe damit bereits aufgrund des Hinweises vom 7.1.2009 nicht mehr damit rechnen können, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Der Zusatz "bleibt der Antrag aufrechterhalten" habe eindeutig erkennen lassen, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe als nicht gegeben angesehen worden seien. Damit habe die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist ab dem Zugang dieses Hinweises im Januar 2009 zu laufen begonnen, so dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 8.4.2009 zu spät gewesen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2009, 2 UF 3/09

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