§ 207 SGB IX gewährt dem schwerbehinderten Menschen einen Anspruch, die Leistung von Mehrarbeit zu verweigern und somit von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Die Norm enthält jedoch kein absolutes, an den Arbeitgeber gerichtetes Verbot der Mehrarbeit.

Mehrarbeit im Sinne der Vorschrift ist das Überschreiten der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden nach dem Arbeitszeitgesetz. Der Anspruch besteht daher nicht bei bloßem Überschreiten der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des (teilzeitbeschäftigten) schwerbehinderten Menschen. § 207 SGB IX enthält auch keinen Freistellungsanspruch im Hinblick auf Nachtarbeit, Sonn- oder Feiertagsarbeit.

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