Der Arbeitnehmer ist aufgrund des Arbeitsvertrags zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Allerdings kann der Arbeitnehmer in verschiedenen Fällen von seiner Arbeitspflicht freigestellt sein. Die Arbeitspflicht wird durch die Freistellung suspendiert, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen. Ohne Arbeitsleistung entfällt sein Lohnanspruch, es gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn".

Es stellt sich also die Frage nach dem Wegfall oder Fortbestehen des Entgeltanspruchs. Systematisch lassen sich die unterschiedlichen Fälle einer Freistellung danach unterscheiden:

  • auf welcher Grundlage sie beruhen (vertraglich oder gesetzlich),
  • ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt erfolgt

Grundlage für eine Freistellung können sein:

  • eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung,
  • eine einseitige Freistellung durch eine Vertragspartei – regelmäßig ist dies der Arbeitgeber,
  • eine Freistellung auf gesetzlicher Grundlage.

Inwieweit der Entgeltanspruch des freigestellten Arbeitnehmers fortbesteht oder entfällt, hängt von der Rechtsgrundlage der Freistellung ab. Terminologisch uneinheitlich wird auch von "Beurlaubung" oder "unbezahltem Sonderurlaub", "Suspendierung" oder "(Arbeits-)Befreiung" gesprochen.[1]

Möglich ist auch eine teilweise Freistellung von einzelnen Arbeitsaufgaben.[2]

[1] Vgl. auch BAG, Urteil v. 13.10.2021, 5 AZR 211/21 zur "Annahmeunwilligkeit" des Arbeitgebers.
[2] Vgl. dazu BAG, Urteil v. 27.7.2021, 9 AZR 448/20 zur Freistellung schwerbehinderter Arbeitnehmer von der Rufbereitschaft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge