Rz. 24
Grundsätzlich bedarf es – abgesehen von der Eintragung im Handelsregister – zur Errichtung einer SARL keiner weiteren staatlichen Genehmigungen. Bestimmte Aktivitäten einer SARL können jedoch verboten oder einer anderen Rechtsform vorbehalten sein (siehe Rdn 33). Einige Tätigkeiten können durch eine SARL nur ausgeübt werden, wenn die Geschäftsführer bestimmte berufliche Voraussetzungen und Qualifikationen vorweisen können und dies gegenüber dem Handelsregister nachweisen[15] (vgl. auch hierzu Rdn 140).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen