Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem er seine Tätigkeit ausübt.[1] Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit demnach in Frankreich aus, kann der Arbeitslohn nur im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert werden. In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.[2]

Trotz Ausübung der Tätigkeit in Frankreich gilt dies jedoch nicht, wenn

  • sich der Arbeitnehmer in Frankreich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
  • der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Frankreich ansässig ist, und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Frankreich hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[3] Deutschland hat dann ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in Frankreich in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge