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FoVo 4/2012, Kontoauszüge: Hier wird nichts geschwärzt!

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Leitsatz

Eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) dahingehend, dass dem Schuldner (SU) gestattet wird, Schwärzungen in den Kontoauszügen vorzunehmen, kommt nicht in Betracht. Etwaige Verletzungen seiner Rechte auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.

BGH, 23.2.2012 – VII ZB 59/09

1 I. Der Fall

AG lehnt Herausgabeanordnung für Kontoauszüge ab

Das AG hat zugunsten der GL einen PfÜB erlassen, mit dem alle Ansprüche des SU gegen die Drittschuldnerin aus den dort geführten Konten, Kontokorrentverhältnissen, Sparverträgen, Kreditverträgen, Stahlkammerfächern und Depots gepfändet und den Gläubigern zur gesamten Hand zur Einziehung überwiesen wurden. Die darüber hinaus beantragte Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen über die bei ihr geführten Konten hat das AG abgelehnt. Den Antrag der GL, den Schuldner zur Herausgabe der aktuellen Kontoauszüge für die bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB zu verpflichten, hat es zurückgewiesen.

LG bejaht Herausgabe, lässt aber Schwärzung zu

Auf die sofortige Beschwerde der GL hat das LG das AG angewiesen, den PfÜB zu ergänzen und die Herausgabe von Kontoauszügen in Kopie durch den Schuldner mit der Maßgabe anzuordnen, dass es dem SU gestattet sei, sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen mit Ausnahme des sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldos zu schwärzen.

2 II. Die Entscheidung

BGH bestätigt Rechtsprechung zur Herausgabe der Kontoauszüge

Zu Recht geht das LG davon aus, dass Kontoauszüge vom SU nach § 836 Abs. 3 ...

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