Umfängliche Bevollmächtigung zur Forderungsbeitreibung

Der Gläubiger hat mich beauftragt, wegen einer offenstehenden Forderung alle erforderlichen Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten, und mich ermächtigt, alle damit in Zusammenhang stehenden Absprachen und Vereinbarungen zu treffen. Weiterhin wurde Geldempfangsvollmacht erteilt. Die Vollmachten liegen im Original vor.

Gütliche Einigung mit dem Schuldner

Nachdem ein vollständiger Zahlungsausgleich beim Schuldner nicht erzielt werden konnte, habe ich als registriertes Inkassounternehmen mit dem Schuldner einen Ratenzahlungsvergleich schließen können, in dem der Schuldner neben dem Anerkenntnis der Forderung auch sein gegenwärtiges und künftiges Guthaben sowie die abgerufenen Kreditmittel bei Kreditinstituten dem Gläubiger abgetreten hat. Die Abtretungsurkunde ist einerseits vom Schuldner, andererseits von mir als Vertreter des Gläubigers unterzeichnet. Außerdem hat der Schuldner das Kreditinstitut gegenüber dem Gläubiger von den gesetzlichen und vertraglichen Schweigepflichten zur Durchsetzung der Forderung entbunden. So verfahre ich in vielen Fällen.

Formelle Einwände gegen die Inkassotätigkeit und die Zession

Nachdem der Schuldner seiner Verpflichtung aus der Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr nachgekommen ist, wurde die Abtretung gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut offen gelegt. Dies ist auch schon in der Vergangenheit des Öfteren vorgekommen, ohne dass es zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Akzeptanz der Abtretung gekommen ist. Nur dieses eine Kreditinstitut wendet ein,

es könne nicht beurteilen, ob ich zum Inkasso berechtigt bin;
es könne nicht beurteilen, ob die Vollmacht (wohl des Gläubigers) noch bestehe und der Gläubiger diese unterschrieben habe;
ich sei nur zum Forderungseinzug berechtigt, so dass bezweifelt werde, ob dies auch die Berechtigung zum Abschluss einer Sicherungszession umfasse;
es müsse die Abtretungsurkunde im Original vorgelegt werden, damit diese von ihr als Drittschuldnerin zu berücksichtigen sei.

Sind die Einwendungen begründet, insbesondere was die Berechtigung zur Vereinbarung einer Sicherungszession betrifft?

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