PfÜB mit eingescannter Unterschrift

Die Beschwerdeführerin beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB). Der Antrag war mit einer eingescannten Unterschrift und dem Wort "Rechtsanwalt" darunter versehen. Des Weiteren wurde der Antrag für eine … GmbH mit Sitz in S. gestellt, während aus dem zugrunde liegenden Titel eine gleichnamige GmbH mit Sitz in H. hervorging.

AG verlangt Nachholung der Unterschrift

Das AG hat darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht unterschrieben war, und den Bevollmächtigten aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen. Weiterhin teilte das AG mit, dass die Hereingabe einer Rechtsnachfolgeklausel nebst Zustellungsnachweis bzw. ein ergänzender Titelvermerk bzgl. der Anschriftenänderung der Gläubigerin durch das Erlassgericht erforderlich sei.

Gläubigerin sah keinen Handlungsbedarf

Die Gläubigerin teilte daraufhin mit, dass die Gläubigerbezeichnung mit der im Vollstreckungsbescheid übereinstimme. Der Schriftsatz war wiederum mit eingescannter Unterschrift und dem Wort "Rechtsanwalt" versehen. Das AG wies darauf den Antrag auf Erlass des PfÜB zurück. Zur Begründung führte es aus, der Antrag sei zu unterzeichnen, da anderenfalls nicht auszuschließen sei, dass kein Rechtsbindungswille vorhanden sei.

Auch die handschriftliche Unterschrift genügt nun nicht

Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin mit anwaltlichem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Diese war nun handschriftlich unterschrieben, darunter findet sich das Wort "Rechtsanwälte". Zudem übersandte die Beschwerdeführerin den Kostenbeleg. Das AG half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten vor. Zur Begründung führte es aus, dass dem Unterschriftserfordernis nach wie vor nicht hinreichend Genüge getan sei. Zudem stehe die Gläubigeridentität weiterhin nicht zweifelsfrei fest. Trotz Aufforderung in der Verfügung vom 11.10.2011 sei die Gläubigerin der Vorlage eines ergänzenden Titelvermerks oder gegebenenfalls einer Rechtsnachfolgeklausel bis heute nicht nachgekommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge