1. Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung.

2. Keine Erschwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit.

BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – IX ZB 41/16

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