Einführung

Die Pfändungsschutzvorschriften in der Zwangsvollstreckung bringen das Problem mit sich, dass sie im Niedriglohnbereich sowie bei Beziehern staatlicher Transferleistungen kaum mehr eine Realisierung von offenen Forderungen erlauben. Besonders misslich ist dies für Vermieter, da sie zumindest in einem bestehenden Mietverhältnis keine Möglichkeit haben, dieses wegen des Bezuges von Transferleistungen zu beenden. Auch können Bar-Sicherheiten über drei Monatsmieten hinaus nicht erlangt werden, § 551 BGB. Demgegenüber sind die Schäden schnell beträchtlich, wenn nach der Nichtzahlung von zwei Monatsmieten und der darauf folgenden fristlosen Kündigung der Wohnraum nicht geräumt wird.

I. Die gesetzliche Ausgangslage

Ausgehend von dieser Grundkonstellation liegt es im besonderen Interesse des Vermieters, auf die staatlichen Transferleistungen unmittelbar zuzugreifen, sofern diese zweckgebunden für die Unterkunftskosten gezahlt werden.

Die gesetzliche Regelung

Eine Option hierfür gibt § 22 SGB II über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. In dessen Absatz 7 sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen der Vermieter eine Direktzahlung vom Jobcenter oder der sonst zuständigen Sozialbehörde erlangen kann.

Zitat

Im Wortlaut: § 22 Abs. 7 SGB II

(7) 1Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. 2Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. 3Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. 4Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

Ausnahme von der Regel

Sind also grundsätzlich die Geldleistungen nach § 42 SGB II an den Leistungsberechtigten, d.h. den Mieter, zu zahlen, erlaubt § 22 Abs. 7 SGB II hiervon eine Ausnahme. Es handelt sich faktisch um einen Anweisungsfall, weil damit keine rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem Vermieter und dem Leistungsträger entstehen. Das Mietverhältnis einschließlich der Pflicht, den Mietzins zu zahlen, bleibt zwischen dem leistungsberechtigten Mieter und dem Vermieter bestehen, während die Leistung des Leistungsträgers an den Vermieter auf den gesetzlichen Hilfsanspruch erfolgt und nicht in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Leistungsträgers gegenüber dem Vermieter.

II. Der Antrag der leistungsberechtigten Person

Alternative 1: das Kooperationsmodell

§ 22 Abs. 7 S. 1 SGB II enthält die Regelung, dass das ALG II für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf Antrag der leistungsberechtigten Person direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen ist. Der Antrag begründet eine nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehende Verpflichtung, entsprechend zu verfahren (BT-Drucks 17/3404, S. 98 zu § 22 Abs. 7 SGB II). In solchen Fällen kann – muss aber nicht – eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Träger abgeschlossen werden (BeckOGK/Lauterbach, Stand: 1.12.2021, SGB II § 22 Rn 129).

Der Vermieter kann helfen

Einen solchen Antrag kann der Vermieter selbstverständlich dem Mieter auch vorlegen und ihn dazu motivieren, ihn an das Jobcenter oder die Sozialbehörde zu senden. Sein Vorteil kann in der regelmäßigen Zahlung der Miete und damit dem ungefährdeten Fortbestand des Mietverhältnisses liegen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Miete nicht über der sozialrechtlich angemessenen Miete liegt.

Musterformulierung

 

Musterformulierung

An das Jobcenter des Landkreises Musterkreis Marktplatz 21 12345 Musterstadt

Aktenzeichen:

Geburtsdatum:

BG-Nummer:

In Vollmacht und in Vertretung der weiteren Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft (namentlich benannt im jeweiligen Bewilligungsbescheid und -abschnitt) beantrage ich die Direktüberweisung nach § 22 Abs. 7 SGB II ab sofort an meinen Vermieter

Name, Vorname, Firma des Vermieters: …

Anschrift Vermieter: …

Adresse Mietobjekt: …

Gesamtmiete: …

Kreditinstitut des Vermieters: …

IBAN: …

Anzugebender Verwendungszweck: …

Zu überweisen ist die monatlich zu zahlende Miete in vollständiger Höhe. Dabei erkenne ich folgendes im Vereinbarungswege an:

1. Wenn der bewilligte Anspruch der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht der tatsächlichen aktuell zu zahlenden Miete entspricht, ist der Differenzbetrag (zwischen der tatsächlichen Miete und dem bewillig...

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