Ausgehend von dieser Grundkonstellation liegt es im besonderen Interesse des Vermieters, auf die staatlichen Transferleistungen unmittelbar zuzugreifen, sofern diese zweckgebunden für die Unterkunftskosten gezahlt werden.

Die gesetzliche Regelung

Eine Option hierfür gibt § 22 SGB II über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. In dessen Absatz 7 sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen der Vermieter eine Direktzahlung vom Jobcenter oder der sonst zuständigen Sozialbehörde erlangen kann.

Zitat

Im Wortlaut: § 22 Abs. 7 SGB II

(7) 1Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. 2Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. 3Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. 4Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

Ausnahme von der Regel

Sind also grundsätzlich die Geldleistungen nach § 42 SGB II an den Leistungsberechtigten, d.h. den Mieter, zu zahlen, erlaubt § 22 Abs. 7 SGB II hiervon eine Ausnahme. Es handelt sich faktisch um einen Anweisungsfall, weil damit keine rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem Vermieter und dem Leistungsträger entstehen. Das Mietverhältnis einschließlich der Pflicht, den Mietzins zu zahlen, bleibt zwischen dem leistungsberechtigten Mieter und dem Vermieter bestehen, während die Leistung des Leistungsträgers an den Vermieter auf den gesetzlichen Hilfsanspruch erfolgt und nicht in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Leistungsträgers gegenüber dem Vermieter.

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