Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 500 EUR festzusetzen.

OLG: Gegenstandswert wird durch die Höhe des Zwangsgeldes bestimmt

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Auffangregelung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, da der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Zwangsvollstreckungssachen betreffenden Rechtsmittelverfahren in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nicht geregelt ist (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 4.10.2012 – 6 C 10.1072, juris; Toussaint, in: ders. (Hrsg.), Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 25 RVG Rn 28 m.w.N.).

Mangels Spezialregelung gilt billiges Ermessen

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Jedenfalls im Beschwerdeverfahren entspricht es dabei dem Interesse des Rechtsmittelführers, den Gegenstandswert nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zu bemessen (vgl. etwa LAG Hamm, 24.9.2007 – 10 Ta 692/06, BeckRS 2008, 50096; OLG Celle MDR 2014, 1170; Toussaint, in: ders. (Hrsg.), Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 25 RVG Rn 28; Hansens, zfs 2020, 406, 407; Dürbeck, in: Prütting/Helms (Hrsg.), FamFG, 6. Aufl. 2023, § 35 Rn 25; Schneider, NZFam 2020, 513, 516). Dies gilt zumindest dann, wenn der Rechtsmittelführer – wie hier – nicht nur eine Herabsetzung des Zwangsgeldes, sondern eine Aufhebung des das Zwangsgeld festsetzenden Beschlusses begehrt. Daher ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren hier auf 500 EUR festzusetzen.

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