Nachbesserung ohne gesetzliche Regelung

Die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses wurde von dem Gesetzgeber auch mit der Reform der Sachaufklärung nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus dem Zusammenspiel von §§ 802c und 802d ZPO. Nach § 802c hat der Schuldner Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu geben. Nur in diesem Fall greift die Sperrfrist von zwei Jahren nach § 802d ZPO. Solange also keine vollständige Erklärung abgegeben wurde, bleibt die Auskunftsverpflichtung bestehen.

Die Verantwortlichkeiten

Der Schuldner hat nach der Vorlage des Vermögensverzeichnisses an Eides statt dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu versichern. Er ist dafür auch verantwortlich. Ungeachtet dessen ist es Aufgabe des Gerichtsvollziehers als des sachlich zuständigen Vollstreckungsorgans, so weit wie möglich auf die Erfüllung der Verpflichtung zu achten. Das ist für die Frage der Vollständigkeit uneingeschränkt möglich, für die Richtigkeit dagegen nur, soweit die Angaben des Schuldners widersprüchlich sind. Diese Aufgabe ist Amtspflicht des Gerichtsvollziehers.

Die Folgen

Kommt der Gerichtsvollzieher seiner Amtspflicht nicht nach, so liegt eine falsche Sachbehandlung im Sinne des § 7 GvKostG vor. Der Gerichtsvollzieher kann deshalb für die Nachbesserung keine weitere Vergütung verlangen. Das legt es nahe, dass der Widerstand gegen eine Nachbesserung meist groß ist. Entweder wird versucht, sie ganz abzulehnen oder aber eine (vergütungspflichtige) vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft zu konstruieren. Dem sollte der Gläubiger entgegentreten, indem er die Voraussetzungen der Nachbesserung explizit darlegt.

 

Muster: Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

An Herrn/Frau

(Ober-)Gerichtsvollzieher … in …

In der Zwangsvollstreckungssache

des …

– Gläubiger und Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe …

gegen

den …

– Schuldner und Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe …

beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers,

  1. einen Termin zur Nachbesserung des am … gemäß §§ 802c, 802d ZPO vorgelegten Vermögensverzeichnisses und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen,
  2. die Übersendung des Terminsprotokolls und des ergänzten Vermögensverzeichnisses.

Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des … vom … , Az: … , sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom … kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von … EUR sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen.

Teilzahlungen des Gläubigers sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer – nicht – berechtigt.

Die Kosten dieses Verfahrens sowie weitere tägliche Zinsen in Höhe von … EUR sind hinzuzusetzen.

Am … hat der Schuldner im Verfahren Az: … ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung nach §§ 802c, 802d ZPO abgegeben.

  Das Vermögensverzeichnis ist unvollständig, weil der Schuldner die Fragen … nicht beantwortet hat. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang, dass der Schuldner diesbezüglich über kein Vermögen verfügt. Dem Schuldner ist zuzumuten, die Fragen eindeutig zu beantworten.
  Hierbei hat er ausgeführt, dass … . Diese Angaben sind jedoch unzureichend, weil … [hier darlegen, dass die Angaben unvollständig, lückenhaft, ungenau oder widersprüchlich sind].

Der Schuldner ist aus diesem Grunde zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet. Dabei mögen ihm insbesondere folgende Fragen gestellt werden:

Der Gläubiger bzw. der Unterzeichner möchten an dem Termin – nicht – teilnehmen.

Sollte der Schuldner die Abgabe der ergänzten Vermögensauskunft grundlos verweigern oder zum Termin nicht erscheinen, wird beantragt, die Akten dem Vollstreckungsgericht mit dem Antrag vorzulegen und gegen den Schuldner Haftbefehl nach § 802g ZPO zu erlassen und

  diesen zu übersenden;
  diesen zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten.

Sollte der Schuldner sodann zur gewöhnlichen Zeit nicht angetroffen werden, um den Haftbefehl nach §§ 802g ff. ZPO zu vollstrecken, wird beantragt, die Akten dem Amtsgericht mit dem Antrag vorzulegen,

 

die Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit (21.00 Uhr bis 06.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen zu gestatten (BGH v. 16.7.2004 – IXa ZB 46/04, VE 2005, 43 = DGVZ 2004, 154 = JurBüro 2004, 616 = Rpfleger 2004, 715 = MDR 2004, 1379 = BGH-Report 2004, 1657 = InVo 2004, 502 = NJW-RR 2005, 146) und diesen Beschluss

  dem Unterzeichner übersenden;
  zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten.

Nur aus Gründen der anwaltlichen Fürsorge gegenüber dem Gläubiger wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Erhebung von Gebühren oder Auslagen nach § 7 Abs. 1 GVKostG nicht in Betracht kommt, da bei sachgerechter Behandlung des ersten Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft diese Kosten nicht entstanden wären (BGH NJW-RR 2008, 1163; AG Ham...

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