Normenkette

ZPO §§ 802c, 802d Abs. 1 S. 1; GvKostG Anlage Nr. 261; GvKostG Anlage Nr. 701; GvKostG Anlage Nr. 716

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 03.06.2014; Aktenzeichen 4 T 130/14)

AG Elmshorn (Beschluss vom 11.04.2014; Aktenzeichen 64 M 21/14)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem LG Itzehoe gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 3.6.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Ansatz von Kosten gemäß KV 716 i.V.m. KV 261 GvKostG (Auslagenpauschale) entfällt.

Über die Erhebung von Kosten hat der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der Beschlussgründe neu zu entscheiden.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher unter dem 10.12.2013, die aus einer Titelabrechnung ersichtlichen Beträge i.H.v. 211,52 EUR nebst weiteren Kosten und Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung bei der Schuldnerin einzuziehen. Ferner beauftragte sie den Gerichtsvollzieher, von der Schuldnerin die Vermögensauskunft gem. § 802a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen. In dem Auftrag heißt es weiter wörtlich:

"Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir den Auftrag schon jetzt zurück und bitten mit entsprechendem Hinweis um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin.

Die Antragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses."

Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft erteilt hatte. Er übermittelte der Gläubigerin das Vermögensverzeichnis und berechnete ihr dafür unter dem Aktenzeichen DR II 1351/13 einen Betrag von insgesamt 43,05 EUR, nämlich eine Gebühr gemäß KV Nr. 260/261/604 GvKostG i.H.v. 33 EUR für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses zzgl. Zustellkosten i.H.v. 3,45 EUR gemäß KV Nr. 701 GvKostG und zzgl. einer Auslagenpauschale i.H.v. 6,60 EUR gemäß KV Nr. 716 GvKostG.

Gegen diese Kostenrechnung hat sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 14.2.2014 (Bl. 1 - 5 d.A.) mit der Begründung gewandt, dass sie die in Rechnung gestellte Übermittlung eines Ausdrucks des letzten Vermögensverzeichnisses ausdrücklich nicht beantragt habe.

Das AG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 11.4.2014 (Bl. 20 - 22 d.A.) zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass durch das in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO verwendete Wort "andernfalls" klar zum Ausdruck komme, dass der Gerichtsvollzieher bei schon erteilter Vermögensauskunft dem Gläubiger von Amts wegen einen Ausdruck des schon erteilten Verzeichnisses zuzuleiten habe und dass deshalb der Gläubiger weder seinen Auftrag von der Bedingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses abhängig machen noch bedingt auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses verzichten könne. Das AG hat in seinem Beschluss die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 7.5.2014 (Bl. 26 - 53 d.A.) Beschwerde gegen den Beschluss des AG eingelegt. Das AG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 13.5.2014 (Bl. 54 d.A.) nicht abgeholfen.

Das LG hat mit Beschluss vom 3.6.2014 (Bl. 58 - 62 d.A.) den Beschluss des AG vom 11.4.2014 aufgehoben und die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers in der Vollstreckungssache DR II 1351/13 dahingehend abgeändert, dass der Ansatz von Gebühren für die Anfertigung und Übermittlung einer Abschrift der Vermögensauskunft der Schuldnerin nach KV Nr. 261 und 701 entfällt. Das LG hat in seinem Beschluss die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Bezirksrevisorin hat mit Schriftsatz vom 16.6.2014 (Bl. 68 d.A.) weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 23.6.2014 (Bl. 69 - 73 d.A.) begründet hat. Das LG hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 30.6.2014 (Bl. 75 d.A.) nicht abgeholfen.

II. Die gem. §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin hat keinen Erfolg.

Das LG ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin eine Gebühr nach KV Nr. 261 GvKostG nebst Zustellkosten für die Übermittlung des von der Schuldnerin abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht hätte in Rechnung stellen dürfen. Das gilt auch für die im Tenor des landgerichtlichen Beschlusses nicht aufgeführte Auslagenpauschale gemäß KV Nr. 716 GvKostG. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Vermögensauskunft an die Gläubigerin hatte diese ihren Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft bereits wirksam zurückgenommen mit der Folge, dass die Grundlage für weitere Handlungen des Gerichtsvollziehers mit Ausnahme der Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin und Berechnung und Inrechnungstellung der Kosten entfallen war, er also die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses an die Glä...

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