Nach § 788 ZPO hat der Schuldner die "notwendigen" Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, die grundsätzlich ohne gesonderte Titulierung oder Festsetzung mit dem Hauptanspruch vollstreckt werden können. Hierfür ist es lediglich erforderlich, dem Vollstreckungsorgan eine Aufstellung der Kosten der Zwangsvollstreckung zu übersenden und die einzelnen Kosten im Zweifel glaubhaft zu machen.

 

Hinweis

Ungeachtet dessen besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Kosten nach §§ 788 Abs. 2, 103 ff. ZPO festsetzen zu lassen und sie sodann aus dem KFB zu vollstrecken. Dies empfiehlt sich insbesondere bei längeren Zwangsvollstreckungen, da für den Gläubiger sonst die Gefahr besteht, dass die Belege verloren gehen. Ein KFB kann nach § 733 ZPO wiederbeschafft werden. Die Rekon­struktion von Kostenbelegen gelingt dagegen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand.

Die nachfolgende Aufstellung soll dem Gläubiger als Arbeitshilfe dienen, aus der er ersehen kann, ob er den Ersatz verschiedener Aufwendungen mit Aussicht auf Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen kann, so dass die Kosten verursacht oder eben nicht verursacht werden bzw. auf deren Geltendmachung nicht verzichtet wird.

 
 
A Kosten der erstmaligen Ausfertigung des Urteils als Vollstreckungstitel. Unmittelbar § 788 Abs. 1 S. 2 ZPO.
A Kosten zur Vollstreckung eines deutschen Titels im Ausland – soweit dort nicht abweichend entschieden wurde – unabhängig von der Frage, ob im Ausland eine Erstattung in Betracht kommt (str.).

OLG Düsseldorf Rpfleger 1990, 184; LG Berlin JurBüro 1986, 1585.

Keine Erstattung bei abweichender Entscheidung im Ausland: OLG Hamm JurBüro 2001, 212; Hök, JurBüro 1990, 1393.
A Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels bestimmt sich die Kostenpflicht auch bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrages danach, ob durch den Antrag Kosten (der Zwangsvollstreckung) notwendig entstanden sind. OLG Düsseldorf, 29.9.2006 – 3 W 156/06.
A Die Kosten einer weiteren vollstreckbaren ­Ausfertigung nach § 733 ZPO. LG München I JurBüro 1999, 381; LG Frankenthal JurBüro 1979, 1325; einschränkend: OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 160; OLG München JurBüro 1992, 431 – nur wenn die Notwendigkeit in der Sphäre des Schuldners liegt.
A Kosten der Beschaffung von öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden zum Nachweis des Annahmeverzuges in den Fällen der §§ 756, 765 ZPO. OLG Hamburg MDR 1971, 145; Stein/Jonas-Münzberg, § 756 Rn 23.
A Abschleppkosten für ein tatsächliches Angebot der Gegenleistung im Sinne von §§ 756, 765 ZPO. LG Berlin JurBüro 1985, 1581.
A

Avalzinsen des Gläubigers für eine Sicherheitsleistung während der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungstitels (Kosten einer Avalbürgschaft).

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Avalbürgschaft, die der Gläubiger beibringt, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, hängt nach dem BGH nicht davon ab, dass dem Schuldner zuvor eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt wurde. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels ist und der Schuldner in Kenntnis seiner unbedingten Zahlungsverpflichtung einen Zeitraum von 14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung hat verstreichen lassen.

BGH FoVo 2013, 78; OLG Karlsruhe InVo 2002, 79; OLG Köln Rpfleger 2001, 309; OLG Hamburg MDR 1997, 788; OLG Frankfurt BauR 2004, 559 = AGS 2004, 128.

Achtung: Dies ist anders, wenn der Schuldner diese während eines Prozesses zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufbringt: BGH InVo 2006, 253 = NJW-RR 2006, 1001 = MDR 2006, 886 = BGHReport 2006, 672 = AGS 2006, 456 = Rpfleger 2006, 268.
B Bereitstellungskosten für einen Spediteur bei der Räumungsvollstreckung. Dies gilt auch dann, wenn eine zwangsweise Räumung nicht mehr erforderlich ist. AG Geldern DGVZ 2003, 76; LG Hannover DGVZ 1995, 169; AG Hanau DGVZ 1990, 175.
D Die Kosten des Drittschuldnerprozesses sind nach § 788 ZPO zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klage später zurückgenommen wird. LG Köln JurBüro 2003, 160; OLG Hamm InVo 1997, 339; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 118; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1014.
D Auch eine Vergleichsgebühr im Drittschuldnerprozess ist nach § 788 ZPO vom Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung geschuldet. LG Köln JurBüro 2000, 663.
D Kann der Gläubiger nicht auf kostengünstigere Weise die notwendigen Informationen erhalten, also etwa durch das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung, so sind die Kosten für die Beauftragung einer Detektei (hier: zur Ermittlung des Arbeitgebers und der Bankverbindung) notwendig und daher erstattungsfähig. AG Aurich, 9.3.2011 – 10a M 6394/10; OLG München JurBüro 2010, 321.
D Notwendig i.S.v. §§ 91, 788 ZPO sind Detektivkosten zur Ermittlung des unbekannten Aufenthaltes des Vollstreckungsschuldners, wenn sich der Auftrag an die Detektei auf das für die Zwangsvollstreckun...

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