Leitsatz (amtlich)

Avalkosten für eine Bürgschaft können Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 Abs. 3 ZPO sein.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 19.08.2003; Aktenzeichen 1 O 518/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ergänzungs-Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 19.8.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Beschwerdewert: 10.304,61 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO; §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hatte über ihren Klageanspruch von 322.059,10 DM am 5.3.1999 ein Versäumnisurteil erwirkt (Bl. 133d. A). Nach Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 2.6.1999 (Bl. 259 d.A.) haben die Beklagten am 15.6.1999 die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit von 372.000 DM durch Bürgschaft der ...-kasse X gestellt. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des LG vom 29.11.2002 ist das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden (Bl. 509 d.A.). Die bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde am 24.1.2003 entstandenen Avalkosten von 10.304,61 Euro (Bl. 545 d.A.) hat das LG mit dem angegriffenen Beschluss zugunsten der Beklagten festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin, die geltend macht, diese Kosten seien allein Folge der von den Beklagten verschuldeten Säumnis, die sie allein träfen.

2. Die Festsetzung der von den Beklagten aufgewandten Avalkosten für die Bürgschaft, ist zu Recht erfolgt. Sie beruht auf § 788 Abs. 3 ZPO, wonach dem Schuldner, hier den Beklagten, die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten sind, nachdem das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, aufgehoben worden ist. Jede Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erfolgt auf das Risiko hin, dass er keinen Bestand haben wird.

Die Bürgschaftskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits, die den Beklagten nach § 344 ZPO als Folge ihrer Säumnis auferlegt worden sind, sondern Kosten, die sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil aufgewandt haben. Sie gehören ebenso wie die Bürgschaftskosten zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1974, 693) zu den Kosten der Zwangsvollstreckung und waren notwendig (§§ 788 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO), weil die Klägerin die Zwangsvollstreckung betrieb.

Die Beklagten sind nicht darauf verwiesen, die Erstattung im Wege des § 717 Abs. 2 ZPO geltend zu machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.4.1985 - 12 W 58/85, JurBüro 1986, 109; Beschl. v. 27.1.1987 - 12 W 12/87; ebenso OLG Karlsruhe JurBüro 1990, 64).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Betrag des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Im Hinblick auf die von der Senatsrechtsprechung abweichenden Auffassungen (OLG Köln JurBüro 1999, 272; OLG Hamburg v. 4.11.1998 - 8 W 264/98, MDR 1999, 188; vgl. auch Zöller/Stöber, 23. Aufl., § 788 ZPO Rz. 5, 22) lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 574 Abs. 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1216716

BauR 2004, 559

AGS 2004, 128

www.judicialis.de 2003

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