Auch hier: ­Fortsetzungsantrag

Der Gläubiger kann die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, wenn

die Einstellungsvoraussetzungen weggefallen sind oder
die Auflagen nach § 153b Abs. 2 ZVG nicht erfüllt wurden oder
der Insolvenzverwalter einer Fortsetzung zustimmt.

Fristen für den Antrag, die Dauer der Einstellung sowie den Fortsetzungsantrag bestimmt das Gesetz nicht, weshalb unklar ist, ob die Einstellung der Zwangsverwaltung mit der Beendigung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens beendet ist oder ein Fortsetzungsantrag des Gläubigers gestellt werden muss. Dem Gläubiger kann nur geraten werden, einen Fortsetzungsantrag zu stellen, sobald die Einstellungsvoraussetzungen weggefallen sind.

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