Die vorgerichtlichen Kosten werden im gerichtlichen Mahnverfahren mit tituliert. Die Berücksichtigung der Geschäftsgebühr macht dabei in der Praxis keine Schwierigkeiten. Anders verhält sich dies für die Einigungsgebühr. Hier wird nicht selten die Geltendmachung moniert und ein Nachweis verlangt.

Bei einer mündlichen Zahlungsvereinbarung muss auf § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgegriffen und der Anfall der Gebühr und deren Erstattungsfähigkeit versichert werden. Dies genügt, um den Kostenansatz im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides zu berücksichtigen. Dem Schuldner bleibt dann die Möglichkeit, dem Kostenansatz sowohl mit dem Widerspruch als auch dem Einspruch entgegenzutreten. Er kann seinen Widerspruch bzw. Einspruch auch auf die Kosten beschränken.

Monierung als Nachfrage

Das gerichtliche Mahnverfahren gibt keine Möglichkeit, schon bei Antragstellung den Ansatz der Einigungsgebühr zu versichern. Insoweit ist auf eine Monierung zu reagieren. Dabei darf eine Monierung nicht dahin verstanden werden, dass das zentrale Mahngericht den Ansatz für unberechtigt hält. Vielmehr soll nur der Ansatz hinterfragt werden.

Die Musterformulierung

Auf die Monierung kann wie folgt geantwortet werden, wenn die Einigungsgebühr angefallen ist und mit dem Schuldner vereinbart wurde, dass er die Kosten der Einigung übernimmt.

Muster: Antwort auf die Monierung

 

Muster: Antwort auf die Monierung

In der Mahnsache

Antragsteller ./. Antragsgegner

Geschäftszeichen …

wird auf die Monierung vom … gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO versichert, dass mit dem Schuldner am …

persönlich mündlich
fernmündlich

eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der

Ziff. 1000 Nr. 1 VV RVG
Ziff. 1000 Nr. 2 VV RVG

geschlossen wurde und der Antragsgegner im Rahmen dieser Zahlungsvereinbarung die Kosten der Vereinbarung in Form der Einigungsgebühr übernommen hat (§ 98 ZPO analog).

Da eine Zahlungsvereinbarung keinem materiell-rechtlichen Schriftformerfordernis unterliegt, kann die getroffene Vereinbarung nicht schriftlich nachgewiesen werden. Nachdem der Antragsgegner seinen Verpflichtungen aus der Zahlungsvereinbarung nicht nachgekommen ist, wird der noch offene Anspruch nunmehr im gerichtlichen Mahnverfahren weiterverfolgt.

Nach alledem ist die Einigungsgebühr angefallen und auch erstattungsfähig.

Mit freundlichen Grüßen

FoVo 9/2023, S. 168 - 169

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