1. Unterhalt des Kindesvaters ist bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommen der Mutter als Schuldnerin anzurechnen, soweit der sozialrechtliche Regelsatz nebst anteiliger Mietkosten erreicht wird.

2. Kindergeld stellt kein anzurechnendes Einkommen dar.

LG Berlin, Beschl. v. 21.6.2020 – 84 T 104/19

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