Nebenrechte können mitgepfändet sein

Die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Auskunft über deren Angelegenheiten und auf Gestattung der Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG sind nicht zusammen mit der Geschäftsanteilspfändung mitgepfändet. Die mit der Pfändung einer Hauptforderung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach § 412, § 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Hilfspfändung bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH FoVo 2012, 95 = NJW-RR 2012, 434; BGH NJW-RR 2003, 1555). Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Durchsetzung des Hauptrechts erforderlich sind oder deren Trennung dessen Durchsetzung gefährden würde (vgl. BGH NJW-RR 2012, 434). Entsprechendes gilt bei Pfändungen von anderen Vermögensrechten im Sinne des § 857 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn 5 i.V.m. Rn 4).

Auskunftsanspruch kein mitgepfändetes Nebenrecht …

Um solche Nebenrechte handelt es sich bei den Ansprüchen gemäß § 51a GmbHG nicht. Diese Ansprüche sind nicht pfändbar. Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist bei Ansprüchen nach § 51a GmbHG nicht der Fall. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung (vgl. BGH NJW 1989, 225) und können von dieser nicht getrennt werden, so dass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann.

… und auch kein sonstiges Vermögensrecht

Eine Pfändbarkeit der Ansprüche nach § 51a GmbHG ergibt sich angesichts deren Ausgestaltung auch nicht aus § 857 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann ein unveräußerliches Recht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen werden, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang das Informationsrecht nach § 51a GmbHG durch bevollmächtigte Dritte ausgeübt werden kann. Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters ist, vom Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG abgesehen, prinzipiell unbeschränkt; es findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung (BGHZ 152, 339 m.w.N.). Die Kehrseite des umfassenden, sehr weitgehend gestalteten Informationsrechts nach § 51a GmbHG ist als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht des Gesellschafters (vgl. BGH NJW-RR 2003, 830). Die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte ist grundsätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden. Angesichts dieser Ausgestaltung der Ansprüche des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist eine Pfändbarkeit dieser Ansprüche nach § 857 Abs. 3 ZPO zu verneinen.

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