Vollstreckung ist der falsche Weg

Die Entscheidung des BGH betrifft bei einer fortdauernden pandemischen Lage eine weiterhin aktuelle Problematik. Dies gilt umso mehr, als alle Experten auch in Zukunft mit kritischen pandemischen Situationen rechnen. Die Entscheidung lässt leider den Hinweis vermissen, dass der Umgang des Kindes mit den Eltern regelmäßig dem Kindeswohl dient. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine abschließenden Entscheidungen über den Verbleib und den Umgang des Kindes getroffen werden. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass ein erzwungener Umgang dabei den Zweck des Umgangs beeinträchtigt.

Der richtige Weg: Änderung der Umgangsregelung

Der umgangsberechtigte Elternteil oder die zum Wohle des Kindes um den Umgang bemühten Beteiligten sollten deshalb zunächst eine gütliche Einigung über eine andere Form zur Verwirklichung des Umgangsrechts suchen. Diese könnte darin bestehen, dass der Umgang draußen an der frischen Luft stattfindet und sich ggfs. eine andere Person unter Beachtung von Schutzregeln zur Begleitung bereit erklärt. Ist eine konsensuale Lösung nicht zu finden, muss die Änderung der ursprünglichen Umgangsregelung nach § 54 FamFG betrieben werden. Danach kann das Gericht jederzeit seine Entscheidungen in einstweiligen Anordnungssachen aufheben oder ändern.

FoVo 5/2022, S. 89 - 92

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge