Zulässiger Rechtsmittelweg

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dass die Vollstreckung sich auf eine einstweilige Anordnung bezieht, steht der Statthaftigkeit nicht entgegen. Denn § 70 Abs. 4 FamFG gilt nicht für das Vollstreckungsverfahren, das als selbstständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

Streit um den Verpflichteten der Umgangsregelung

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Umgangsregelung setzt nach § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG die Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel voraus. Die Person oder Behörde (vgl. BGH FamRZ 2014, 732 Rn 13 ff.), gegen die das Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, muss dabei Verpflichtete der Umgangsregelung sein.

Jugendamt ist kein Verpflichteter

Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Soweit das Jugendamt nach der getroffenen Umgangsregelung seine Räumlichkeiten und Mitarbeiter zur Durchführung des jeweiligen Umgangs als Umgangsbegleiter zur Verfügung stellt, nimmt es nicht am vollstreckbaren Inhalt des Beschlusses teil. Soweit es in seiner Funktion als Ergänzungspfleger am Verfahren beteiligt und für die Durchführung der Umgangskontakte verantwortlich war, liegt keine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine ihm insoweit obliegende Verpflichtung vor.

Mitwirkungsbereitschaft begründet keine Verpflichtung

Die Regelung des § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB ist (seinerzeit noch als S. 2 und 3) durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 19.12.1997 (BGBl I, S. 2942) eingeführt worden. § 1684 BGB beruht auf der vorangegangenen Vorschrift des § 1634 BGB a.F., die eine ausdrückliche Regelung zum begleiteten Umgang noch nicht enthalten hatte (zur historischen Entwicklung – auch in Verbindung mit dem früheren Jugendwohlfahrtsrecht – vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1684 Rn 350).

Übereinstimmend mit dem Wortlaut der Norm ("mitwirkungsbereiter Dritter") ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich der Dritte im familiengerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung bereiterklären muss und nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts gezwungen werden kann (vgl. BT-Drucks 13/4899, S. 106; BVerfG FamRZ 2015, 1686 Rn 5; OVG Münster FamRZ 2017, 808; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1684 Rn 370 m.w.N.). Daraus folgt, dass auch das Jugendamt insoweit im Rahmen einer vom Familiengericht getroffenen Umgangsregelung nicht in zulässiger Weise zur Mitwirkung verpflichtet werden kann. Hat sich das Jugendamt zunächst zur Mitwirkung bereiterklärt, hält es daran aber nach Erlass des Beschlusses über den begleiteten Umgang nicht mehr fest, liegt darin ein jederzeit möglicher Widerruf seines Einverständnisses mit der Umgangsbegleitung. Auf die Tragfähigkeit der vom Jugendamt hierfür angeführten Gründe kommt es nicht an, denn die Einverständniserklärung entfaltet keine Bindungswirkung. Wie die erstmalige Mitwirkung unterliegt daher im familiengerichtlichen Verfahren auch deren Fortsetzung durch das Jugendamt als mitwirkungsbereiter Dritter seiner freien Entscheidung (vgl. Finke, FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 5. Aufl., § 89 Rn 15).

Auch kein durchsetzbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch

Ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen das Jugendamt oder den Jugendhilfeträger auf Mitwirkung bei den Umgangskontakten kann im familiengerichtlichen Verfahren nicht durchgesetzt werden und begründet daher keine Ausnahme von der in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB geregelten Freiwilligkeit der Mitwirkung.

Zwar hat der umgangsberechtigte Elternteil ein aus § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann. Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären. Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren kann etwa dadurch erreicht werden, dass das Umgangsverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch verwaltungsgerichtlich durchzusetzen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1686 Rn 5 f. m.w.N.; OVG Münster FamRZ 2017, 808; VG Aachen ZKJ 2021, 76 m.w.N. zum einstweiligen Rechtsschutz). Daraus folgt aber zugleich, dass vor dem Familiengericht ein Mitwirkungsanspruch gegen das Jugendamt oder den Träger der Jugendhilfe nicht geltend gemacht werden kann. Das Familiengericht ist im Rahmen der Vollstreckung der Umgangsregelung folglich auch nicht zur zwangsweisen Durchsetzung eines etwa bestehenden öffentlich-rec...

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