Begleitetes Umgangsrecht angeordnet

Die Antragstellerin ist die Mutter des im August 2017 geborenen Kindes. Das AG entzog den Kindeseltern im Jahr 2019 (vorläufig) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Beantragung und Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen und übertrug diese dem zuständigen Kreisjugendamt (Antragsgegner) als Ergänzungspfleger. Das Kind befindet sich in einer Pflegefamilie. Durch Beschluss vom 14.11.2019 regelte das AG im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang der Eltern mit dem Kind. Der Umgang sollte danach wöchentlich donnerstags in der Zeit von 9 Uhr bis 11.30 Uhr in den Räumlichkeiten des Jugendamts in Begleitung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des Jugendamts stattfinden.

Jugendamt verweigert Umgang wegen Covid-19-Pandemie

Im März 2020 teilte das Jugendamt den Kindeseltern mit, dass die ab 12.3.2020 angesetzten begleiteten Umgangstermine im Hinblick auf die Ansteckungsgefahren mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht mehr stattfinden könnten. Die Antragstellerin hat daraufhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt beantragt. Das AG hat dem entsprochen und ein Ordnungsgeld von 5.000 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde des Jugendamts hat das OLG die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

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