Streit um die Berechtigung von Kontoführungsgebühren neben Geschäfts- und Verfahrensgebühr

Die Beteiligten streiten im Kern um die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Klägerin, eine registrierte Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG, befugt ist, im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit gegenüber Forderungsschuldnern ihrer Auftraggeber Kosten für die Führung eines Schuldnerkontos von monatlich 2,50 EUR geltend zu machen und diese von den Schuldnern ihrer Auftraggeber, unabhängig von der Frage, ob Zahlungsvorgänge zu buchen waren, erstattet zu verlangen. Daneben hat die Inkassodienstleisterin eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die vorgerichtliche Forderungseinziehung und eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nachgerichtlich jeweils zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG und ggfs. der Umsatzsteuer geltend gemacht.

Verzicht auf die Geltendmachung nur für die Zukunft

Der aufsichtsrechtlichen Beanstandung ist die Inkassodienstleisterin zunächst entgegengetreten, um dann ab dem 1.5.2019 keine Kontoführungsgebühren mehr geltend zu machen, die zuvor erhobenen Kontoführungsgebühren aber weiter zu verfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat darauf am 21.2.2020 eine Auflage nach § 10 RDG erlassen, wonach die künftige Erhebung von Kontoführungsgebühren sowie die rückwirkende Geltendmachung nicht titulierter Kontoführungsgebühren untersagt wurde. Es handele sich insoweit um allgemeine Geschäftskosten. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Gegen den bestätigenden Widerspruchsbescheid richtet sich nun die Klage.

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