Vergütungs- und Erstattungsverhältnis unterscheiden

Die Entscheidung des LG ist – leider – zutreffend. § 4 Abs. 4 RDGEG stellt keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Begrenzung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs dar. Es ist deshalb erforderlich, zwischen dem Vergütungs- und dem Erstattungsverhältnis zu unterscheiden und den Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner aus den vertraglichen Vereinbarungen im Vergütungsverhältnis abzuleiten. Nur das, was der Gläubiger dem Inkassodienstleister schuldet, ist vom Schuldner als Schaden des Gläubigers zu ersetzen.

Vortrag zur Vergütungsvereinbarung

Vor diesem Hintergrund muss der Gläubiger vortragen lassen, dass er mit dem Inkassodienstleister für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren eine Vergütung nach §§ 675, 611 ff. BGB vereinbart hat, die den Betrag des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs von maximal 25 EUR überschreitet. Zugleich ist dieser Vortrag unter Beweis zu stellen, wenn er – wie im Fall des LG – bestritten wurde. Dies kann einerseits durch die Vorlage des Inkassovertrages, andererseits aber auch durch Zeugenbeweis geschehen. Anders als das LG meint entspricht es allerdings höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nicht die Rechnung vorgelegt werden muss, sondern der Nachweis der Vergütungsvereinbarung genügt.

Keine Beschränkung auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch

Nicht selten vereinbaren Inkassodienstleister – nicht anders als Rechtsanwälte – auf vertraglicher Basis die Geltung des RVG im Vergütungsverhältnis. In diesem Fall ist der Erstattungsanspruch materiell-rechtlich nicht auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch von 25 EUR beschränkt. Vielmehr kann die volle Vergütung, insoweit allerdings als materiell-rechtlicher Hauptanspruch, gegenüber dem Schuldner als Schaden nach Katalogziffer 28 geltend gemacht werden. Dies hat auch der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht bestätigt.

FoVo 4/2021, S. 72 - 73

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