1. Die Rückzahlung von Kontoüberziehungen eines Verbrauchers bis zum 15.3.2020 ist nach Art. 240 § 3 EGBGB zu stunden, sofern er in Folge der Covid-19-Pandemie Einnahmeausfälle zu beklagen hat und die Rückzahlung seinen angemessenen Unterhalt oder den der unterhaltsberechtigten Personen gefährdet.

2. Zu einer Aktivierung sonstiger Vermögensgegenstände ist der Schuldner nicht verpflichtet.

AG Frankfurt, Beschl. v. 8.4.2020 – 32 C 1631/20 (89)

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