Vorauszahlungen werden wie Nachzahlungen behandelt

Es hat sich in der Rechtsprechung schon lange die Auffassung durchgesetzt, dass Nachzahlungen auf die Monate zu verteilen sind, für die die Nachzahlung erfolgt (vgl. nur BGH NJW-RR 2018, 504). Anschließend ist dann für jeden Monat zu bestimmen, ob sich ein pfändbarer Betrag ergibt. Es gibt keinen Grund, mit Vorauszahlungen anders zu verfahren. Das AG kommt so für die laufenden Monate auf einen geringfügigen pfändbaren Betrag.

Gericht bleibt dann nicht konsequent

Es wäre dann aber auch konsequent, den Betrag im Wege der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung für jeden Monat in Höhe des Vorauszahlungsbetrages freizugeben. Anderenfalls profitiert der Schuldner nämlich doppelt. Erst erhält er den vollen Vorauszahlungsbetrag und anschließend hat er noch einen um den Vorauszahlungsbetrag höheren Pfändungsfreibetrag, weil sich das Geld ja nicht mehr auf dem Konto befindet. Alternativ ist er so zu behandeln, als erhalte er den Vorauszahlungsbetrag regelgerecht Monat für Monat. Das muss der Gläubiger – informiert durch die Anhörung – beachten und jeweils geltend machen bzw. durch einen Klarstellungsbeschluss dokumentieren lassen. Insoweit hätte sich im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung angeboten.

Fehlerhafte Anwendung von § 765a ZPO

Fehlerhaft angewendet wurde § 765a ZPO. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Vorrangig ist der einschlägige Pfändungsschutz zu prüfen. Auszugehen war deshalb von § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850f Abs. 1 ZPO. Es war zu fragen, ob besondere berufliche Bedürfnisse bestehen. Die Entscheidung gibt zu wenig her, um verlässlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Dies wird nur behauptet und nicht auch begründet.

FoVo 3/2019, S. 54 - 55

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