… mit einem unerheblichen Stammkapital

Während es bei der GmbH nach jahrelangen Diskussionen dabei bleibt, dass das Stammkapital mindestens 25.000,00 EUR betragen muss (§ 5 Abs. 1 GmbHG), ergibt sich für die Unternehmergesellschaft hier die erste gravierende Abweichung. Nach § 5a Abs. 1 GmbHG n.F. kann das notwendige Stammkapital der GmbH nach § 5 Abs. 1 GmbHG unterschritten werden. Dabei werden weder ein Mindest- noch ein Höchststammkapital genannt. Beides ergibt sich aber aus dem Sachzusammenhang.

Da es sich um eine Unterart der GmbH handelt und das Stammkapital der GmbH – bei Gründung – unterschritten werden muss, kann es höchstens 24.999,00 EUR betragen.
Eine Grenze nach unten ist nicht genannt, jedoch ergibt sich aus § 5 Abs. 2 GmbHG, dass der Stammanteil eines jeden Gesellschafters "auf volle Euro lauten" muss, d.h. mindestens 1,00 EUR betragen muss. Da zugleich die Mindestgröße eines Stammanteils in § 5 Abs. 1 GmbHG a.F. von 100,00 EUR gestrichen wurde, beschreibt dies das Mindeststammkapital je Gesellschafter.
 
Praxis-Beispiel

A, B und C gründen eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Ihr Mindeststammkapital muss nach § 5 Abs. 2 GmbHG n.F. mindestens 3 x 1,00 EUR = 3,00 EUR betragen. Weil ausdrücklich eine Unternehmergesellschaft gegründet werden soll, darf das Stammkapital zugleich nach § 5a Abs. 1 GmbHG n.F. den Betrag von 24.999 EUR nicht übersteigen.

Nachdem das GmbHG bis zum 31.10.2008 einem Gesellschafter grundsätzlich nur einen Geschäftsanteil zugestanden hat, um dessen Verkehrsfähigkeit einzuschränken, wurde diese Regelung in § 5 Abs. 2 GmbHG a.F. mit dem MoMiG aufgehoben. Ein Gesellschafter kann also nun mehrere Stammanteile haben, was bei der Formulierung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berücksichtigt werden muss. Dabei muss weiter berücksichtigt werden, dass die Stammanteile durchzunummerieren sind.

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