Covid-19-Pandemie taugt nicht für die Verzögerung

Der Fall des AG zeigt exemplarisch, wie die Covid-19-Pandemie genutzt wird, um ein Vollstreckungsverfahren zu verzögern. Diese Situation ist auch für den Jahreswechsel 2021/2022 zu sehen und wird die Vollstreckung möglicherweise auch noch darüber hinaus begleiten.

Zu Recht ist das AG dem entgegengetreten. Es gibt hinreichende Möglichkeiten, um sich und andere zu schützen und gleichzeitig die notwendigen verfahrensrechtlichen Fortschritte zu erzielen. Seit der Entscheidung des AG ist hinzugekommen, dass jeder Beteiligte sich impfen lassen und sich insoweit zusätzlich schützen kann. Wer bewusst ungeimpft bleibt, darf dies nicht als Vorwand nutzen, um die Verfahren zu verzögern. Vielmehr muss er dann einen geimpften Vertreter senden.

FoVo 1/2022, S. 16 - 18

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