Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen.

BGH, 26.10.2006 – I ZB 113/05

 
Hinweis

Ist ein Titel nur vorläufig vollstreckbar, so muss der Gläubiger grundsätzlich Sicherheit leisten, wenn er die Zwangsvollstreckung in vollem Umfange beginnen will. Wegen der Kosten der Sicherheitsleistung und des Schadensersatzrisikos nach § 717 Abs. 2 ZPO scheuen viele Gläubiger diesen Weg. Gleichwohl darf keine Zeit verloren gehen. Die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO gibt dem Gläubiger hier Möglichkeiten, ohne Sicherheit leisten zu müssen. Durch die hier vom BGH gestattete Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als Instrument der Informationsbeschaffung kann der Gläubiger sich schon eine gute Ausgangsposition für die Vollstreckung nach Rechtskraft verschaffen. Kombiniert mit anderen Maßnahmen, etwa der Kontopfändung (wegen § 720a ZPO ohne Überweisungsbeschluss) können so auch Grundlagen für eine Beschleunigung des Prozesses oder eine gütliche Einigung gelegt werden.

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