Leitsatz

Für einen nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der trotz Hinweises auf die Formvorschriften des § 29 Abs. 1 FGG weder die Unterschrift eines Rechtsanwalts einholt noch die Rechtsantragsstelle aufsucht, kommt die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nicht in Betracht.

 

Fakten:

Der Beschwerdeführer hatte vorliegend zwar fristgemäß Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt, diese entsprach jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Denn die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte weder durch einen Rechtsanwalt noch zu Protokoll der Geschäftsstelle. Obwohl die Entscheidung des Landgerichts keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, konnte dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da er mit gesondertem Schreiben des Vorsitzenden Richters darauf hingewiesen wurde, dass die sofortige weitere Beschwerde nach § 29 FGG rechtswirksam nur durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle eingelegt werden kann. Mit Zugang dieses Schreibens hatte der Beschwerdeführer jedenfalls Kenntnis von der erforderlichen Form. Gemäß § 22 Abs. 2 FGG ist einem Beschwerdeführer nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einlegt. Mit Zugang des richterlichen Schreibens war das Hindernis auch beseitigt. Der Beschwerdeführer hatte jedoch keine formgerechte Beschwerdeschrift eingereicht, so dass sein Rechtsmittel zurückzuweisen war.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2002, 24 W 54/02

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der BGH-Rechtsprechung (Beschluss v. 2.5.2002, Az.: V ZB 36/01) zur unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung.

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