Leitsatz (amtlich)

Für einen nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der trotz Hinweises auf die Formvorschriften des § 29 Abs. 1 FGG weder die Unterschrift eines Rechtsanwalts einholt noch die Rechtsantragsstelle aufsucht, kommt die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2002 – V ZB 36/01, BGHReport 2002, 617).

 

Normenkette

WEG § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 415/00 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG vom 4.12.2001 wird als unzulässig verworfen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die Antragsgegnerin hat die sofortige weitere Beschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von 2 Wochen frist- und formgerecht durch Anwaltsschriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§ 29 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 FGG i.V.m. § 45 1 WEG) (vgl. BayObLG WE 1994, 375 [376]). Der gem. § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Wert der Beschwer von über 750 Euro wird erreicht. Der Wert der Beschwer beträgt 1.000 Euro. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen und zur Rechnungslegung ggü. den Antragstellern durch Erstellung einer Schlussrechnung zum 30.9.1999. Das Verfahren auf Erteilung einer Auskunft, auf Rechnungslegung und Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen wird grundsätzlich mit 1/10 bis 1/4 des Anspruchs bewertet, dessen Geltendmachung es vorbereiten soll. Für das Rechtsmittel des Verurteilten bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes und der Beschwer allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (BGH v. 24.11.1994 – GSZ 1/94, GmbHR 1995, 301 = GSZ NJW 1995, 664; Staudinger/Wenzel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 48 WEG Rz. 28). Der Senat schätzt den Aufwand an Zeit und Kosten für die Antragsgegnerin zur Erfüllung des titulierten Anspruchs auf 1.000 Euro.

Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Zweiwochenfrist gegen den am 28.6.2002 zugestellten Beschluss des LG Berlin vom 4.12.2001 am 11.2.2002 und damit fristgerecht die Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte aber weder durch einen Anwalt noch zu Protokoll der Geschäftsstelle, sodass die Beschwerde nicht formgerecht gem. § 29 Abs. 1 FGG eingelegt wurde. Das Formerfordernis wurde auch nicht durch die mit Schreiben vom 15.3.2002 abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin behoben, dass die am 11.2.2002 eingelegte Rechtsbeschwerde als zu Protokoll der Rechtsantragsstelle eingelegt zu werten sei. Die gesetzlichen Vorschriften sehen nicht vor, dass ein Antrag, der zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären ist, fingiert werden kann. Die in dem Beschluss des LG fehlende Rechtsmittelbelehrung berührt weder die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch steht das Unterbleiben dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist nach der Entscheidung des BGH, Beschl. v. 2.5.2002 – V ZB 36/01, BGHReport 2002, 617 – entgegen (S. 12 des Beschlusses). Nach dieser Entscheidung wird den Interessen des unterlegenen Beteiligten dadurch Rechnung getragen, dass er im Falle einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 22 Abs. 2 FGG stellen kann. Stellt er diesen Antrag, ist zu seinen Gunsten in Wohnungseigentumssachen unwiderlegbar zu vermuten, dass er die Versäumung der Fristen für die sofortige weitere Beschwerde bei Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht verschuldet hat. Das gleichwohl bestehende Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erlaubt es, insb. die Fälle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntnis zur effizienten Verfolgung seiner Rechte nicht der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Ferner kann nach § 22 Abs. 2 S. 2 FGG bei anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten dessen geringerer Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen werden (S. 14 des Beschlusses vom 2.5.2002). Dagegen wird der Rechtssuchende durch die Möglichkeit der Versäumung der zweiwöchigen Antragsfrist nicht erheblich benachteiligt. Deren Lauf beginnt erst dann, wenn das Hindernis für die Fristwahrung nicht mehr besteht oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann; von diesem Zeitpunkt an ist der Beteiligte jedoch auch nicht mehr schutzbedürftig (S. 15 des Beschlusses vom 2.5.2002). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren, da deren Voraussetzungen nach den vom BGH aufgestell...

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