Die Verjährungsfrist (bis 30 Jahre) kann vertraglich verlängert werden.[1] Eine solche Vereinbarung kann aber nicht formularvertraglich getroffen werden, weil § 548 BGB zum gesetzlichen Leitbild der Miete gehört.[2] Etwas anderes kann gelten, wenn besondere Sachgründe für eine Verlängerung der Verjährungsfrist sprechen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Gutachten durch Sachverständigen

Hiervon ist auszugehen, wenn die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses durch einen Sachverständigen untersucht werden soll und die Parteien für diesen Fall vereinbaren, dass eventuelle Schadensersatzansprüche erst mit Vorlage des Gutachtens fällig werden.

Hier beginnt die Verjährung nicht mit der Rückerlangung, sondern mit der Fälligkeit der Ersatzansprüche.

[2] Gruber, WuM 2002, 252, 255.
[3] Gruber, a. a. O..

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