Minderungsausschluss bei Gewerbemiete zulässig
Die Klausel: "Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins oder sonstigen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag weder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungs-(Leistungsverweigerungs-)recht ausüben noch mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen" kann bei der Gewerbemiete in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden.[1]
Der Ausschluss des Minderungsrechts hat allerdings nicht zur Folge, dass der Mieter keine Mietkürzung durchführen kann. Er muss die Miete aber trotz eines Mangels zunächst in voller Höhe weiterbezahlen. Den überzahlten Betrag kann der Mieter dann mit der Klage zurückfordern.
Bei der Wohnraummiete verstößt eine entsprechende Klausel gegen § 536 Abs. 4 BGB.
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