Hiervon sind jene Klauseln zu unterscheiden, die aus einem zulässigen und einem unzulässigen Teil bestehen. So enthält die Klausel

 
Praxis-Beispiel

Klausel mit Empfangs- und Abgabevollmacht

"Erklärungen, deren Wirkungen die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen ..."

sowohl eine Empfangsvollmacht als auch eine Abgabevollmacht. Nach der Rechtsprechung des BGH hat die Empfangsvollmacht Bestand, ohne dass es auf die Wirksamkeit der Abgabevollmacht ankommt.[1]

In Fällen dieser Art gilt der Grundsatz, dass die Klausel mit dem zulässigen Inhalt aufrechterhalten bleibt, wenn der zulässige und der unzulässige Klauselteil inhaltlich und sprachlich voneinander getrennt werden können. Auch die formale Trennbarkeit einer Klausel führt nicht immer zur Rechtsfolge der Teilunwirksamkeit.

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