Weiterhin muss ein Formularvertrag ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen und klar und verständlich sein.[1] Dies gilt nicht nur für die Gestaltung der einzelnen Klauseln, sondern auch für den Umfang des Vertragswerks, der in einer vertretbaren Relation zur Bedeutung des Rechtsgeschäfts stehen muss.[2]

Nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt das Transparenzgebot auch für preisbestimmende oder leistungsbeschreibende Klauseln.

 
Praxis-Beispiel

Formularklausel

Betriebskostenumlagevereinbarung

Grundsätzlich müssen in einem Formularvertrag die dort geregelten Rechte und Pflichten eines Vertragspartners möglichst klar, durchschaubar und vollständig dargestellt werden.[3] Das Transparenzgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer anspruchsbegründenden Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.[4] Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.[5]

Das "Transparenzgebot" besteht aber nur im Rahmen des Möglichen.[6] Die einzelnen Klauseln müssen so abgefasst sein, dass sie für einen rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger verständlich sind. Hieran kann es beispielsweise fehlen, wenn die Klausel lediglich eine Verweisung auf eine nicht abgedruckte gesetzliche Bestimmung enthält.[7]

 
Hinweis

Müssen Sie die Betriebskosten einzeln ausführen? Nein

Besser ist es natürlich, den Betriebskostenkatalog beizufügen oder zumindest ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zahlung der Nebenkosten des Mieters gemäß Betriebskostenvereinbarung zu regeln.

Ausreichend ist aber die Vereinbarung, dass der Mieter "die Betriebskosten" trägt. Das kann sogar formularmäßig geschehen.[8]

[2] OLG Schleswig, NJW 1995. 2859.
[3] ständige Rechtsprechung: BGHZ 106, 42, 49; BGHZ 112, 115, 117; BGHZ 115, 177, 185 = NJW 1991, 3025; BGH, NJW-RR 1996, 783; BGH, Urteil v. 5.3.2008, VIII ZR 95/07.
[6] BGHZ 112, 115, 119; NZM 1998, 710 f..
[7] OLG Schleswig, RE v. 27.3.1995, 4 RE-Miet 1/93, NJW 1995, 2858 betr. § 568 BGB a. F. = § 545 BGB n. F.; Heinrichs, in NJW 1996, 1381, 1383.

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