Leitsatz

Der BGH stellt in seinem jüngsten Urteil zur EG-Fluggastrechteverordnung klar, dass dem Betroffenen keine pauschalen Ansprüche zustehen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

 

Sachverhalt

Am 25.10.2007 wollten der Kläger und seine Frau mit Ryanair Ltd. vom spanischen Jerez de la Frontera nach Frankfurt-Hahn fliegen. Wegen Nebels konnte das gebuchte Flugzeug nicht in Jerez landen. Es flog stattdessen weiter nach Sevilla und von dort aus nach Frankfurt. Ryanair bot einen Ersatzflug am 27.10.2007 an, den der Kläger ablehnte. Noch am 25.10.2007 flogen er und seine Frau mit einer anderen Fluggesellschaft von Madrid aus nach Frankfurt. Er verlangte mit seiner Klage Ausgleichszahlungen i.H.v. 400 Euro sowie den Ersatz der Mehrkosten, die ihnen durch den anderweitig gebuchten Flug entstanden sind. Nach der Fluggastrechteverordnung ((EG) Nr. 261/2004) hat der Reisende bei Annullierungen grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Es gibt aber Ausnahmen: Wird der Betroffene rechtzeitig von der Annullierung unterrichtet und bekommt einen Ersatzflug angeboten, der ihn wenige Stunden später als geplant zum Endziel bringt oder geht die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, besteht kein Ausgleichsanspruch.

In dem Fall des Spanien-Urlaubers verwies der BGH auf die Umstände des konkreten Falls, in dem Nebel geherrscht und das Flugzeug vom Landen in Jerez abgehalten hatte und versagte die Ausgleichsansprüche. Wegen der Mehrkosten verwies der BGH an das Berufungsgericht zurück. Das muss herausfinden, ob es Ryanair möglich war, den Kläger und seine Frau zu einem früheren Zeitpunkt nach Frankfurt zu befördern, etwa durch einen Bustransport nach Sevilla und anschließenden Flug von Sevilla nach Frankfurt oder durch Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 25.03.2010, Xa ZR 96/09.

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