Rz. 52

Der Erblasser kann über seinen Nachlass in der Form von Vermächtnissen verfügen. Dabei sind Quotenvermächtnisse (yleistestamentti) und Stückvermächtnisse (erityisjälkisäädös/legaatti) zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung für die Art der Beteiligung am Nachlass.

 

Rz. 53

Der mit einem Quotenvermächtnis Bedachte ist neben den Erben und dem überlebenden Ehegatten Nachlassbeteiligter. Der mit einem Stückvermächtnis Bedachte hat diesen Status nicht.

 

Rz. 54

Das Quotenvermächtnis setzt voraus, dass dem Bedachten das gesamte Eigentum, ein Bruchteil oder das Verbleibende nach Erfüllung aller sonstigen testamentarischen Verfügungen zugewandt wird.

 

Rz. 55

Das Stückvermächtnis hingegen setzt voraus, dass dem Bedachten ein bestimmter Gegenstand ohne Beschränkung, ein bestimmter Geldbetrag oder ein Gegenstand zu beschränktem Recht zugewandt wird.

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