Rz. 143

Ein Hauptversammlungsbeschluss ist nach OYL 21:2 z.B. dann nichtig, wenn sein Inhalt selbst bei einstimmiger Verabschiedung nicht rechtmäßig wäre, wenn die zu seiner Wirksamkeit erforderliche Einstimmigkeit oder Zustimmung bestimmter Aktionäre nicht vorliegt, insbesondere bei der gravierenden Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes der Aktionäre, oder wenn wesentliche Mängel der Einberufung vorliegen.

 

Rz. 144

Sonstige Mängel führen zur bloßen Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft muss vom Aktionär innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung erhoben werden (OYL 21: 1).

 

Rz. 145

Die Entscheidung des Gerichts, einen Hauptversammlungsbeschluss für ungültig zu erklären oder ihn zu ändern, gilt auch für und gegen die Aktionäre, die keine Klage erhoben haben. Das Gericht kann den Hauptversammlungsbeschluss nur dann ändern, wenn es feststellen kann, welchen Inhalt der Beschluss hätte haben sollen (OYL 21: 4).

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